Über unseren Verein

Freundeskreis Luftwaffe e.V.

gegründet 19.09.1984

Geschäftsstelle
Freundeskreis Luftwaffe e.V.
Wahn 504/10
Postfach 906110
51127 Köln

Unser Verein

Der Freundeskreis Luftwaffe e.V. ist ein eingetragener Verein mit zuerkannter Gemeinnützigkeit, der am 19. September 1984 mit Sitz in Bonn gegründet worden ist. Er hat sich die Aufgabe gestellt hat, allgemein Interesse an der Luftfahrt zu wecken, aber vor allem das Verständnis und die Aufgeschlossenheit für die Luftwaffe zu fördern. Er ist in jeder Beziehung unabhängig. Der Freundeskreis Luftwaffe e.V. bietet ein Forum, in dem sich Gleichgesinnte im weitesten Sinne den Fragen der Luft- und Raumfahrt zuwenden und im Besonderen die freundschaftliche Beziehung zur Luftwaffe pflegen. Im Mittelpunkt seines Wirkens steht die kommunikative Arbeit und das Fördern von Begegnungen in weiten Bereichen der Gesellschaft, besonders im Bereich der Jugend, um Verständnis und Aufgeschlossenheit für die Luftwaffe und ihre Tradition zu fördern. Des weiteren will der Freundeskreis über die Bedeutung der zivilen und militärischen Luftfahrt für Wissenschaft, Technik, Verkehr und Sport informieren. Das übergeordnete Ziel ist: Interesse an der Luftfahrt wecken. Unserem Satzungsanspruch folgend bieten wir in unserem Jahresprogramm eine Vielzahl von Veranstaltungen im In- und Ausland an. Besuche bei Einrichtungen der Luftwaffe, sowie der Luft- und Raumfahrtindustrie stehen regelmäßig auf unserem Plan. Wir legen Wert darauf, unser Angebot breit zu fächern und sehen ebenso Besuche bei flugspezifischen Organisationen anderer Partner und Teilstreitkräfte vor. der Einblick in Forschungseinrichtungen der Industrie sowie Führungseinrichtungen der NATO sind gleichermaßen Bestandteil unseres Angebots.

Unsere Leitsätze

  • Der Freundeskreis Luftwaffe e.V. ist unabhängig, gemeinnützig und überparteilich.
  • Der Freundeskreis Luftwaffe e.V. ist offen für alle, die sich mit der Luftwaffe verbunden fühlen.
  • Der Freundeskreis Luftwaffe e.V. fördert durch Begegnungen und Veröffentlichungen in allen Bereichen der Gesellschaft, besonders in der Jugend, das Verständnis und die Aufgeschlossenheit für die Luftwaffe, ihren Auftrag und ihre Tradition.
  • Der Freundeskreis Luftwaffe e.V. informiert über die Bedeutung der zivilen und militärischen Luftfahrt für Wissenschaft, Technik, Verkehr und Sport und hält das Interesse der Öffentlichkeit an der Luft- und Raumfahrt wach.
  • Der Freundeskreis Luftwaffe e.V. ist offen für die freundschaftliche Zusammenarbeit mit Organisationen, Gesellschaften und Vereinen der Luft- und Raumfahrt, auch im Ausland

Unsere Satzung

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

 § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Freundeskreis Luftwaffe e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in Bonn und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter der Nummer 5085 eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein bezweckt, durch Begegnungen und Veröffentlichungen in allen Bereichen der Gesellschaft, besonders in der Jugend, Verständnis und Aufgeschlossenheit für die Luftwaffe, ihren Auftrag und ihre Tradition zu fördern sowie über die Bedeutung der zivilen und militärischen Luftfahrt für Wissenschaft, Technik, Verkehr und Sport zu informieren und damit Interesse an der Luftfahrt zu wecken.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
 
(7) Der Satzungsanspruch wird insbesondere verwirklicht durch Unterrichtungen, Veranstaltungen, Diskussionen, Publikationen sowie Aufgaben im Bereich der staatsbürgerlichen und wissenschaftlichen Bildung.

§ 3 Begründung der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Juristische Personen, die gewillt und geeignet sind, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, können als korporative Mitglieder aufgenommen werden.

(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(5) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz einmaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat den Vorgang der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
 
§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist der im Zeitpunkt der Aufnahme gültige Jahresbeitrag zu zahlen.

(2) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

(4) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand.

(2) Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nicht anders bestimmt. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der Stimmberechtigten geheime Abstimmung beantragt. Über die Beratungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und einem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a)   Bestellen und Abberufen des Vorstandes
b)   Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
c)   Entlastung des Vorstandes
d)   Genehmigung des Haushaltsplans
e)   Wahl der Kassenprüfer (für jeweils drei Jahre)
f)   Änderung der Beitragsordnung
g)   Beschlussfassung über Anträge
h)  Satzungsänderungen
i)   Auflösung des Vereins.

Die Beschlüsse zu h) und i) bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 8 Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, in der Regel als Präsenzveranstaltung. In zwingendem Ausnahmefall kann die Mitgliederversammlung virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Video Chat-Raum erfolgen.

Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben.

Der Vorstand kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird.

(2) Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Einladung kann erfolgen:

– durch Brief
– durch E-Mail
– durch Abdruck in der Vereinszeitschrift FLUG REVUE
– durch Bekanntmachung auf der Homepage des Vereins.

(3) Zusatzanträge der Mitglieder müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eingehen. Später eingehende Anträge können nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand leitet den Verein.
Zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, den drei Vizepräsidenten, dem Generalsekretär, dem Schatzmeister, dem Referenten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt jeweils drei Jahre.  Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.

(4) Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Allein für den Generalsekretär ist eine pauschale monatliche Tätigkeitsvergütung vorgesehen. Der Vorstand ist zuständig für den Vertragsinhalt.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der Präsident oder einer der Vizepräsidenten, anwesend sind.

§ 10 Beirat

Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Fachleute sowie Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens als Beiräte des Vereins berufen.

§ 11 Regionale Sektionen

(1) Der Verein richtet regionale Sektionen ein, die für die Betreuung der Mitglieder in ihrer Region und den Kontakt zu Truppenteilen und Firmen zuständig sind. Jede Sektion wird von einem Leiter und einem Stellvertreter geführt. Der Vorstand bestellt die Leiter und Stellvertreter.  Die Sektionenleitungen sind gegenüber der Vereinsführung weisungsgebunden und berichten ihr direkt. Die Positionen der Sektionsleiter und der Stellvertreter werden ehrenamtlich ausgeübt.  

(2) Unberührt hiervon bleibt die eigenständige Organisation von Terminen, Abläufen und Programmen in den Sektionen auf der Grundlage des § 2 der Satzung.

(3) Den Sektionsleitern soll einmal im Jahr Gelegenheit gegeben werden, im Rahmen einer Vorstandssitzung zu ihren Erfahrungen, Problemen und Empfehlungen persönlich vorzutragen.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Zahlung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen des Vereins an das Soldatenhilfswerk der Bundeswehr e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Köln, den 01. September 2021

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