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Satzung§ 1 Name und Satzung Freundeskreis Luftwaffe e.V. Er hat seinen Sitz in Bonn und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter der Nummer 5085 eingetragen.
(2) Der Satzungsanspruch wird insbesondere verwirklicht durch Unterrichtungen, Veranstaltungen, Diskussionen, Publikationen sowie Aufgaben im Bereich der staatsbürgerlichen und wissenschaftlichen Bildung.
(2) Juristische Personen, die gewillt und geeignet sind, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, können als kooperative Mitglieder aufgenommen werden. (3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. (4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. (5) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz mehrmaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. (4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungsnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monates nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat den Vorgang der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
(2) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. (3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit. (4) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. § 6 Organe des Vereins (2) Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der Stimmberechtigten geheime Abstimmung beantragt. Über die Beratungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und einem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über Die Beschlüsse zu d) und e) bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Zusatzanträge der Mitglieder müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eingehen. Später eingehende Anträge können nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt werden. (3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. (4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Der Vorstand besteht aus (3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Präsident oder einer der Vizepräsidenten, anwesend ist. (5) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit. Für die Zeit bis zur Ersatzwahl kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bestellen.
(2) Die Mittel des Vereins sind im Rahmen eines Haushaltsplanes aufzubringen und zu verwenden.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfügt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Verein. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an das Soldatenhilfswerk der Bundeswehr e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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